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   BSG, 21.12.1993 - 12 RK 47/91   

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https://dejure.org/1993,2813
BSG, 21.12.1993 - 12 RK 47/91 (https://dejure.org/1993,2813)
BSG, Entscheidung vom 21.12.1993 - 12 RK 47/91 (https://dejure.org/1993,2813)
BSG, Entscheidung vom 21. Dezember 1993 - 12 RK 47/91 (https://dejure.org/1993,2813)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1994, 412 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 21.12.1993 - 12 RK 28/93

    Krankenversicherung - Beitragspflicht - Versorgungsbezüge - Ehescheidung

    Auszug aus BSG, 21.12.1993 - 12 RK 47/91
    In seinem Urteil vom 21. Dezember 1993 (12 RK 28/93, zur Veröffentlichung bestimmt) hat der erkennende Senat entschieden, daß der Zahlbetrag von Versorgungsbezügen (in jenem Verfahren einer Betriebsrente) selbst dann unverändert beitragspflichtig bleibt, wenn der gegen die Zahlstelle gerichtete Anspruch auf die Bezüge teilweise abgetreten worden ist.

    Einen derartigen Sachverhalt betraf das genannte Urteil vom 21. Dezember 1993 (12 RK 28/93).

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 820/76

    Ehereformgesetz

    Auszug aus BSG, 21.12.1993 - 12 RK 47/91
    Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, das neue Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht auch auf die vor dem genannten Stichtag geschiedenen Ehen auszudehnen, sondern konnte es insofern bei den jeweils getroffenen Vereinbarungen belassen (BVerfGE 47, 85).
  • BSG, 19.03.1992 - 12 RK 58/91

    Verschulden der Zahlstelle bei der Einbehaltung der Krankenversicherungsbeiträge

    Auszug aus BSG, 21.12.1993 - 12 RK 47/91
    Im Verfügungssatz 2 hat die Beklagte (für die Zeit bis Ende 1988) zutreffend entschieden, daß Beiträge auf Versorgungsbezüge, die für die Zeit vor Inkrafttreten des SGB V noch geschuldet, aber erst später geltend gemacht werden, von den Krankenkassen beim Versicherten zu erheben und nicht durch die Zahlstelle einzubehalten sind (BSG SozR 3-2200 § 393a Nr. 2).
  • BGH, 12.05.1982 - IVb ZB 859/80

    Vereinbarung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs bei vor dem1.7.1977

    Auszug aus BSG, 21.12.1993 - 12 RK 47/91
    Für Ehescheidungen aus der Zeit vor dem 1. Juli 1977 konnte der Versorgungsausgleich neuen Rechts nicht einmal wirksam vereinbart werden (BGH NJW 1982, 1814).
  • BSG, 13.05.1998 - B 8 KN 17/96 R

    KVdR - Beitragsbemessung - Beitrag von französischer Zusatzrente - ARCOM

    Des weiteren bleiben die nach dem früheren Scheidungsrecht an den geschiedenen Ehepartner weitergeleiteten Unterhaltsrenten beitragspflichtig (BSG 21. Dezember 1993, SozR 3-2500 § 237 Nr. 4), wofür das BSG insbesondere auf die Erfüllung einer schuldrechtlichen Unterhaltsverpflichtung der Versicherungspflichtigen abgestellt hat (aaO S 14).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 05.12.2005 - L 4 KR 365/04
    Zur Begründung hat es ausgeführt, dass das Bundessozialgericht (BSG) in seinen Urteilen vom 21. Dezember 1993 (Az: 12 RK 47/91 und 12 RK 28/93) entschieden habe, dass die beitragspflichtigen Einnahmen nach §§ 240 und 238a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht nur beitragspflichtig seien, wenn sie als Unterhaltsrente an den geschiedenen Ehepartner weitergeleitet würden, sondern sogar dann, wenn sie an den geschiedenen Ehepartner abgetreten worden seien.

    Die Ausführungen des BSG im Urteil vom 21. Dezember 1993, Az 12 RK 47/91 gelten unverändert fort.

  • LSG Bayern, 30.07.2009 - L 4 KR 279/08

    Krankenversicherung - Versorgungsausgleich - Beitragspflicht einer nach § 1587g

    Dass diese Betriebsrente im Falle einer bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung unter § 229 SGB V zu subsumieren und dem R.F. zuzurechnen gewesen wäre, ist unbestritten und ergibt sich aus den den Beteiligten bekannten Urteilen des BSG vom 21.12.1993 SozR 3-2500 § 237 Nr. 4 und vom 28.01.1999 a.a.O. Nr. 7.
  • LSG Bayern, 08.04.1999 - L 4 KR 124/96

    Berechnung von freiwilligen Beiträgen zur Krankenversicherung unter

    Das Bundessozialgericht hat hierzu ausdrücklich entschieden (Urteil vom 21.12.1993, 12 RK 47/91 SozR 3-2500 § 237 Nr. 4), daß Versorgungsbezüge auch dann beitragspflichtig bleiben, wenn sie aufgrund einer Vereinbarung als Unterhaltsrente weitergeleitet werden.
  • LSG Berlin, 25.10.2000 - L 9 KR 97/97

    Höhe der Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung; Beitragsbemessung unter

    Wie das BSG in seinen Urteilen vom 21. Dezember 1993 (- 12 RK 47/91 - und - 12 RK 28/93 - in SozR 3-2500 § 237 SGB V Nr. 3 und 4) entschieden hat, bleiben beitragspflichtige Einnahmen nach §§ 240, 238 a SGB V nicht nur dann beitragspflichtig, wenn sie als Unterhaltsrente an den geschiedenen Ehepartner weitergeleitet werden, sondern sogar dann, wenn sie an den geschiedenen Ehepartner abgetreten wurden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.01.2006 - L 4/16 KR 16/02
    Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 1993 - Az.: 12 RK 47/91 (in SozR 3-2500 § 237 Nr. 4) ausdrücklich das Bruttoprinzip bestätigt.
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